Die Prüfung für den Fischereischutzdienst 2024 (§ 33 Fischereigesetz 2002, LGBl. Nr. 81, idgF) wird im November 2024 durchgeführt.
Gesetzliche Voraussetzungen für die Zulassung gemäß § 32, Fischereigesetz 2002 (LGBl. Nr. 81/2002 idgF):
- Vollendung des 17. Lebensjahres
- Wenigstens dreimal im Besitz einer Jahresfischerkarte für Salzburg
- Nachweis der ausreichenden praktischen Betätigung in der Fischerei (Bescheinigung eines Bewirtschafters, aus der eine ausreichende praktische Betätigung des Prüfungswerbers in der Fischerei hervorgeht; ist bzw. war der Prüfungswerber selbst Bewirtschafter bzw. Pächter eines Fischwassers, entfällt diese Bescheinigung, wenn der Nachweis über dessen Bewirtschaftung in der Dauer von mindestens einem Jahr erbracht wird).
Für die Bestellung als Fischereiaufsichtsorgan ist die österreichische Staatsbürgerschaft erforderlich. Die körperliche und geistige Eignung für die Ausübung des Fischereischutzdienstes muss gegeben sein.
Dem Ansuchen sind gemäß § 4, Salzburger Fischereiverordnung, LGBl. Nr. 7/2013, idgF folgende Unterlagen anzuschließen:
- die Geburtsurkunde oder ein amtlicher Lichtbildausweis;
- der Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft;
- eine Bescheinigung eines Bewirtschafters, aus der eine ausreichende praktische Betätigung des Prüfungswerbers in der Fischerei hervorgeht. Für Prüfungswerber, die selbst Bewirtschafter oder Pächter eines Fischwassers sind oder waren, entfällt diese Bescheinigung, wenn der Nachweis über deren Bewirtschaftung in der Dauer von mindestens einem Jahr erbracht wird.
Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem öffentlich abzuhaltenden mündlichen Teil.
Die Kundmachung der Fischereischutzdienstprüfung 2024 erfolgte in Heft 2/2024 von "Salzburgs Fischerei". Sie können diese hier nachschlagen bzw. hier die Unterlagen herunterladen ...