Gemäß § 30a des Salzburger Fischereigesetzes 2002 idgF in Verbindung mit § 5 der Salzburger Fischereiverordnung (LGBl. 7/2013) besteht für Fischereischutzorgane eine verpflichtende Fortbildung. Eine Prüfung ist nicht vorgesehen. Jedes Fischereischutzorgan muss INNERHALB von je 10 Jahren an mindestens einer Fortbildungsveranstaltung des Landesfischereiverbandes teilnehmen. Erfolgt dies nicht, ist das Fischereischutzorgan von Amts wegen seines Amtes zu entheben.