Der Fischereischutz umfasst den Schutz des Fischwassers vor unbefugter Ausübung des Fischfanges und die Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide sowie der sonstigen Vorschriften zum Schutz von Wassertieren.
Verpflichtung für den Bewirtschafter
Der Bewirtschafter hat für die ausreichende Beaufsichtigung seines Fischwassers und zum Schutz der Fischerei in demselben geeignete Personen in einer der Größe des Fischwassers entsprechenden Anzahl zu verpflichten und von der Behörde als Fischereischutzorgan bestellen und beeiden zu lassen.
Wenn er die Voraussetzungen erfüllt, kann der Bewirtschafter sich selbst als Fischereischutzorgan bestellen lassen; er wird jedoch auf die Anzahl der gemäß dem ersten Satz zu verpflichtenden Fischereischutzorgane nur dann angerechnet, wenn er Gewähr dafür bietet, dass er den Fischereischutzdienst regelmäßig und ausreichend versieht.
Keine Bestellung erforderlich
Für Angelteiche, Aquakulturanlagen sowie für Fischwässer, die im Rahmen eines Zuchtbetriebes betrieben werden und ausschließlich der Hälterung dienen. In Angelteichen ist vom Bewirtschafter durch geeignete Maßnahmen Vorsorge dafür zu treffen, dass die Ausübung der Fischerei weidgerecht und sachgemäß erfolgt.
Die Fischereischutzorgane sind unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften (zB dem VStG) zustehenden weiteren Befugnisse innerhalb ihres Dienstbereiches berechtigt:
- Personen, die auf frischer Tat betreten werden oder sonst im dringenden Verdacht stehen, eine in ihren Aufgabenbereich fallende Verwaltungsübertretung begangen zu haben, anzuhalten, auf ihre Identität zu überprüfen und zum Sachverhalt zu befragen;
- Personen, die auf frischer Tat einer solchen strafbaren Handlung betreten werden, in den Fällen und unter Beachtung der §§ 35 und 36 VStG festzunehmen und, falls sich die Person der Festnahme durch Flucht entzieht, sie auch über ihren Dienstbereich hinaus zu verfolgen und außerhalb desselben festzunehmen oder unter den Voraussetzungen des § 37a VStG, eine vorläufige Sicherheit einzuheben bzw verwertbare Sachen als vorläufige Sicherheit zu beschlagnahmen;
- alle die Fischerei berührenden Anlagen wie Wehre, Schleusen, Dämme, Radstuben udgl zu betreten sowie Fahrzeuge, Fischkalter, Gepäckstücke und Fischereigeräte in den Fällen der Z 1 zu durchsuchen;
- bei Verdacht auf Gewässerverunreinigungen oder Fischkrankheiten Wasserproben und offensichtlich erkrankte Wassertiere zu Untersuchungszwecken zu entnehmen.
Als Fischereischutzdienstorgan darf nur bestellt werden, wer
- die Prüfung für den Fischereischutzdienst abgelegt hat, und
- eine gültige Salzburger Jahresfischerkarte besitzt und
- Gewähr dafür bietet, dass er den Fischereischutzdienst ausreichend und regelmäßig versehen wird.
(Punkt 3. gilt nicht, wenn man selbst der Bewirtschafter des Fischwassers ist)
Die Prüfung wird durch eine der Prüfung für den Fischereischutzdienst gleichwertigen Prüfung in einem anderen Bundesland teilweise ersetzt; in diesem Fall ist nur eine Zusatzprüfung über die Bestimmungen dieses Gesetzes abzulegen.
Die Bestellung und Vereidigung erfolgt durch die Behörde auf Antrag des Bewirtschafters für den Bereich seines Fischwassers.
Pfichten des Wacheorgans
- Das Wacheorgan hat jede Änderung unverzüglich der zuständigen Behörde mitzuteilen (z.B. Adressänderungen)
- Weisungen der Behörde an das Fischereischutzorgan in Ausübung seines Amtes sind dem Bewirtschafter unverzüglich zur Kenntnis zu bringen.
- Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht nicht gegenüber dem Bewirtschafter. Dieser hat über die gemachten Mitteilungen gleichfalls Stillschweigen zu bewahren.
Enthebung
- Die Enthebung des auf Antrag des Bewirtschafters bestellten Fischereischutzorgans ist nur zulässig, wenn eine zur Bestellung des Wacheorgans geforderte Voraussetzung bei diesem weggefallen ist oder das Wacheorgan schwer oder wiederholt gegen eine ordnungsgemäße Ausübung des öffentlichen Amtes verstoßen hat. Die Enthebung hat auch zu erfolgen, wenn es der Bewirtschafter beantragt.
Antrag auf Bestellung auf der Homepage des Landes Salzburg: https://service.salzburg.gv.at/formserver_egov_stg2/formular.do?vid=96d54937cfb806df&txid=b87509cb4a81ad2ee0666d14faff1fa6b1ba7b22